Satzung des Deutschen Recht- und Lebensschutzverbands e. V.
Kurzform: DRLV e.V.
§ 1 Vereinszweck
Der Deutsche Recht- und Lebensschutzverband e. V. ist eine Vereinigung von Menschen, die erkannt haben, in welcher Not sich derzeit die Menschheit und die Erde befinden, und die entschlossen sind, dieser Not entgegenzutreten.
Die Mitglieder des Verbands sind überzeugt, daß Freiheit und Menschenwürde, Leben und Gesundheit, Kultur, Natur und Recht noch nie so umfassend bedroht und noch nie die bereits stattfindenden Zerstörungen so groß und folgenschwer waren, wie das derzeit der Fall ist. Sie sind aber zugleich überzeugt, daß die Voraussetzungen für einen grundsätzlichen Wandel noch nie so günstig waren: Niemand kann sich heute mehr der Erkenntnis verschließen, daß dieser Wandel notwendig ist und daß mit Entschlossenheit neue Wege gegangen werden müssen, um der Not zu begegnen.
§ 2 Mitglieder
Die Mitglieder des Verbands bekennen sich zu folgenden Grundsätzen:
Grundlage jedes sittlichen Handelns sind Wahrhaftigkeit und Ehrfurcht vor der Schöpfung.
Das menschliche Leben ist unauflöslich in den Lebenskreislauf der Schöpfung eingebettet: Sein gesetzlich verankerter Schutz ist nur möglich, wenn der gesamte Lebenskreislauf der Schöpfung gesund erhalten wird. Naturschutz ist Menschenschutz!
Entsprechend unserem Bestreben, vor allem Freiheit, Leben und Kultur sowie die sie schützenden Fundamente unseres Recht zu erhalten und zu fördern, kann und darf unser Kampf nur auf der Grundlage des Grundgesetzes und des geltenden Recht ausgeführt werden.
Voraussetzung für jede Mitarbeit im Rahmen des Verbands ist eine unzweideutige, von Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit geprägte, entschiedene eigene Haltung. Wir lehnen jede doppelte Moral in der Politik und im Alltag der Menschen ab.
Ein alter und unverzichtbarer Grundsatz des deutschen Rechts ist, daß ein Verstoß gegen die "guten Sitten" private Rechtsgeschäfte wie amtliche Verwaltungsakte nichtig macht. Gerade dort, wo wissenschaftlich und technisch noch unübersehbares Neuland mit nicht vorhersehbaren Risiken betreten wird, darf dieser Grundsatz als Richtschnur jeden Handelns nicht angetastet werden.
Wir halten daran fest, daß nach deutschem Recht von alters her unterlassene Hilfeleistung für Dritte ebenso wie unterlassene Abwehr drohender Gefahren für Dritte und von
Gemeingefahren für die Allgemeinheit nicht nur sittenwidrig sondern auch strafbar sind.
Bedrohlichen Aufweichungen unseres geltenden Rechts wollen wir furchtlos und nachdrücklich entgegentreten.
Dabei dürfen wir nicht übersehen, daß es nicht genügt, die biologischen Grundlagen unseres Menschentums zu schützen. Der Schutz der biologischen Grundlagen hat zur Voraussetzung den Schutz der kulturellen Grundlagen und umgekehrt. Die kulturellen Grundlagen werden jedoch ebenso wie die biologischen bedroht, sie bedürfen daher gleichermaßen unseres Schutzes. Nur wenn wir der allenthalben erkennbaren kulturellen Zerstörung nicht energisch entgegentreten, kann der Rechtswille im Volk derart aufgeweicht werden, daß die zerstörerischen Kräfte über das Leben siegen können.
Solange nach deutschem Recht "gute Sitten" und die Grundrechte und -pflichten gemäß dem Grundgesetz Richtschnur jeder Rechtssprechung bleiben, wird der Kampf für das bedrohte Leben siegreich sein.
Dieser Kampf für Leben und Recht muß stets auch ein Kampf für echte Freiheit sein, da ohne Freiheit die Erhaltung von Leben und Recht auf Dauer nicht möglich ist.
§ 3 Die Arbeit im Dienste
Die Arbeit im Dienste des in den §§ 1 und 2 genannten Vereinszwecks erfolgt schwerpunktmäßig. Sie wendet sich vorrangig gegen die Ursachen der jeweils bedrohlichsten Gefahren und soll sich nicht gegen unwesentliche Randerscheinungen richten. Die Wahl der Mittel soll der jeweils gegebenen Lage entsprechen unter der zwingenden Voraussetzung, daß diese Mittel einwandfrei sind, also vor allem den "guten Sitten" entsprechen und legal sind.
Als geeignete Mittel werden vor allem betrachtet:
- Grundlagenforschung im Dienste der Wahrheit mit dem Ziel der Erhaltung des Lebens,
- Sammlung und Archivierung von wichtigem einschlägigem Informations- und Beweismaterial,
- wissenschaftliche Ausbildung und Schulung, Beschäftigung mit Philosophie, Wissenschaft und Kunst,
- beratende und gutachterliche Tätigkeit,
- Aufklärung, insbesondere Herausgabe und Vertrieb eigener Veröffentlichungen sowie die Förderung geeigneter Veröffentlichungen anderer Stellen,
- erzieherische Tätigkeiten,
- Beschreitung des Rechtswegs durch Mitglieder dort, wo es erforderlich erscheint,
- Aufbau und Förderung vorbildgebend
§ 4 Der Vereinssitz
Der Vereinssitz ist 25850 Bondelum/Nordfriesland. Der Verein soll als "eingetragener Verein" in das Vereinsregister beim Amtsgericht Husum eingetragen werden.
Der Tätigkeitsbereich des Vereins wird rechtlich durch den Geltungsbereich des Grundgesetzes bestimmt.
Im ideellen Bereich ist das Arbeitsgebiet des Vereins unbegrenzt.
Der Verein erstrebt eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ähnlich bestrebten Vereinen und Personen im eigenen Volk ebenso wie in anderen Völkern.
Dort, wo der Verein um Hilfe gebeten wird, ist er bereit, im Rahmen seiner Möglichkeiten in beratender Weise tätig zu werden.
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern eine Lebensführung, die im Einklang steht mit den in § 2 verkündeten Zielen und Grundsätzen. Darüberhinaus betrachtet der Verein die Gestaltung und religiöse Grundlage der Lebensführung als eine persönliche Angelegenheit, auf die der Verein nicht einwirken möchte.
Der Verein erstrebt den Zusammenschluß wahrheitsliebender, verantwortungsbewußter und opferbereiter Menschen aus den verschiedensten religiösen und politischen Gruppen zum gemeinsamen Kampf gegen die in § 1 genannten außerordentlichen Gefahren für die Menschheit und die Natur.
§ 6 Der Verein und seine Mitglieder
Der Verein besteht:
- a) aus aktiven Mitgliedern,
- b) aus fördernden Mitgliedern,
- c) aus Ehrenmitgliedern.
Aktives Mitglied kann jede volljährige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Sie muß außerdem Gewähr dafür bieten, daß sie sich überzeugungstreu im Einklang mit den Vereinszielen und in der unter § 3 angegebenen Weise aktiv einsetzen wird. Weiterhin muß sie versichern, daß sie auf dem Boden des Grundgesetzes steht und an Eides statt erklären, daß sie keiner Vereinigung angehört, welche den Tatbestand des § 128 und 129 des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 25.8.1953 (Geheimbündelei) erfüllt.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins bejaht, und die sich verpflichtet, den Verein laufend zu unterstützen.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich innerhalb oder außerhalb des Vereins um die Ziele des Vereins in ganz hervorragender Weise verdient gemacht hat. Sie muß nicht aktives oder förderndes Mitglied sein. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Die Ehrenmitgliedschaft soll eine außerordentliche Auszeichnung sein.
§ 7 Antrag auf Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem pflichtgemäßem Ermessen.
Eine ablehnende Entscheidung braucht nicht begründet zu werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
Eine Mitgliedschaft ist zunächst nur als förderndes Mitglied möglich.
Bewerber um die aktive Mitgliedschaft müssen darlegen, welche der in § 3 genannten Tätigkeiten sie übernehmen wollen. Nach Bewährung in einer Probezeit von einem Jahr entscheiden Vorstand und Beisitzer über die Aufnahme als aktives Mitglied, sofern der Bewerber versichert, daß er die Ziele und die Arbeitsweise des Vereins billigt und nach besten Kräften unterstützen will. Die Entscheidung über die Aufnahme als aktives Mitglied muß einstimmig erfolgen.
Einstimmigkeit ist fragwürdig, weil ein Querschläger blockieren kann (RW)
§ 8 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Ablauf des Kalenderjahres möglich. Der Austritt muß spätestens bis zum 30. November durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand mitgeteilt werden.
§ 9 Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, die öffentlich gegen die Ziele des Vereines handeln, oder die den Verein oder das Ansehen des Verein erheblich schädigen, kann der Vorstand ausschließen. Als vereinsschädigend ist insbesondere zu betrachten, wenn das Vertrauensverhältnis unter den Mitgliedern durch üble Nachreden hinter dem Rücken der Betroffenen gestört wird.
Der Ausschluß ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist binnen vier Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese Berufung ist als eingeschriebener Brief an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen.
Dem betroffenen Mitglied muß vor der Mitgliederversammlung Gehör gewährt werden.
Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Im übrigen ist jede Aufnahme als aktives Mitglied nichtig, wenn die Aufnahme unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen wurde.
§ 10 Oberstes Organ des Vereins
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Ein Mitglied, das am Erscheinen auf der Mitgliederversammlung verhindert ist, kann seine Stimme an ein anderes Mitglied seines Vertrauens weitergeben. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Mitglieder außer sich vertreten.
Die Weitergabe der Stimme muß vor Beginn der Mitgliederversammlung durch ein formloses Schreiben dem Vorstand gemeldet werden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, ist dieser verhindert, die Stimme seines Stellvertreters. Ist kein Vorstand vorhanden, wird der Vorsitzende durch den Alterspräsidenten vertreten.
ln Sonderfällen ist eine schriftliche Beschlußfassung möglich und gültig, wenn mindestens drei Viertel der aktiven Mitglieder dem Beschluß schriftlich zustimmen.
Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller aktiven Mitglieder erforderlich. Die Abwesenden müssen schriftlich zustimmen.
Die Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder wählt die Angehörigen den Vorstand, getrennt für jeden Vorstandsposten, mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Kommt eine absolute Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Ergibt auch der zweite Wahlgang keine absolute Mehrheit, so ist in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit entscheidend, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei der Wahl eines neuen Vorstands sind nur jene Wahlvorschläge gültig, die spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eintreffen. Kommt es zu keinen rechtzeitigen Wahlvorschlägen und ist die Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder nicht bereit, den alten Vorstand in seinem Amt zu bestätigen, dann muß eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, und zwar spätestens drei Monate nach Vorliegen eines Wahlvorschlags.
§ 11 Vereinsführung
Die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, ist er verhindert, die Stimme seines Stellvertreters.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand soll mindestens bestehen aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart.
Soweit die Zahl der Mitglieder und der Umfang der anfallenden Arbeit dies erforderlich machen, können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. ,
Der 1. Vorsitzende wird auf 5 Jahre gewählt, die weiteren Vorstandsmitglieder werden
auf 4 Jahre gewählt.
Wiederwahl - auch mehrfach - ist zulässig.
Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann nur widerrufen werden bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordentlicher Geschäftsführung.
Der Vorstand beruft aus den aktiven Mitgliedern mindestens 3 Beisitzer zu seiner Unterstützung in den Aufgaben nach § 7.
§ 13 Vertretung
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vorstandes erfolgt durch den
- Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beiden wird Einzel-Vertretungsbefugnis erteilt.
Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten,
wenn der Vorsitzende verhindert ist.
14 § Der Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Über die Konten laufender Rechnung ist der Kassenwart zusammen mit dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden verfügungsberechtigt.
§15 Vorstand / Geschäftsführer
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer einstellen. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer Vollmacht für bestimmte Aufgaben oder Bereiche der Vereinsarbeit erteilen.
Außerdem kann der Vorstand zu seiner Unterstützung einen Beirat von bis zu drei geeigneten Mitgliedern und nötigenfalls auch aus Nichtmitgliedern berufen und wieder entlassen. Der Beirat hat zunächst beratende Funktion, er kann aber vom Vorstand in speziellen Fällen mit der Arbeit an Sachaufgaben beauftragt werden. Diese sind schriftlich niederzulegen in einem Beschluß des gesamten Vorstands mit Zweidrittel-Mehrheit.
§ 16 Jahreshauptversammlung
Einmal im Jahr sind die aktiven Mitglieder des Vereins vom Vorstand zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Auf dieser Jahreshauptversammlung sollen die Richtlinien der Vereinsarbeit beschlossen werden und möglichst auch die Wahlen und Abstimmungen nach § 10 durchgeführt werden.
Zur Jahreshauptversammlung sind die aktiven Mitglieder mindestens 6 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung durch Brief zu laden.
Auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand Rechenschaft über die Aktivitäten des Vereins im vergangenen Jahr zu erstatten.
Dabei hat der Kassenwart die wirtschaftliche Lage des Vereins unter Vorlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das vergangene Jahr darzulegen.
Zuvor müssen die Kasse, die Kontoauszüge und die gesamte Buchführung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und beantragen gegebenenfalls, den Kassenwart und den Vorstand zu entlasten.
§ 17 Beschlüsse / Vereinsarbeit
Neben der Jahreshauptversammlung soll der Vorstand die aktiven Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung laden, wenn wichtige Beschlüsse bezüglich der Vereinsarbeit zu fassen sind.
Voraussetzung für die Rechtskraft geplanter Beschlüsse ist, daß allen aktiven Mitgliedern bei der Ladung die Tagesordnung bekanntgegeben wurde. Die Ladungsfrist muß mindestens 14 Tage betragen. Wahlen zum Vorstand,
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks und der Beschluß über eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Ladungsfrist von 6 Wochen.
§ 18 / 19 / 20 / 21 / 22 / 23 Mitgliederversammlung & Protokolle
Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist durch einen aus der Versammlung gewählten Protokollführer ein Protokoll anzufertigen. Sofern ein Schriftführer in den Vorstand gewählt wurde, hat dieser das Protokoll zu führen. Das Protokoll muß beurkunden, daß rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung geladen wurde, wieviel stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, welche Anträge von wem gestellt wurden und welche Beschlüsse gefaßt wurden. Dabei muß das Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis jeweils bei jedem einzelnen Abstimmungspunkt zahlenmäßig festgehalten werden.
Das Protokoll muß vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden, die an der Versammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden.
Eine Abschrift des Protokolls ist baldmöglich allen Mitgliedern zuzuschicken oder in einer Vereinszeitschrift zu veröffentlichen.
Das Protokoll muß in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und von dieser genehmigt oder in einzelnen Punkten korrigiert werden.
Änderungen in der Satzung und in der Besetzung des Vorstandes sind vom Vorstand unverzüglich dem Registergericht gemäß §§ 67 und 71 BGB mitzuteilen, damit sie rechtskräftig werden.
- § 19 Eine Mitgliederversammlung muß abgehalten werden, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.
- § 20 Sofern es der Umfang der .Vereinsarbeit erfordert und die Vermögenslage des Vereins erlaubt, kann der Vorstand eine Person für die Geschäftsführung bzw. Hilfskräfte einstellen.
- § 21 Sofern die Aufgaben nach § 3 es erforderlich machen, und die Vermögenslage es gestattet, kann der Vorstand geeignete Mitarbeiter anstellen. Diese sollten nach Möglichkeit aktive Mitglieder sein.
- § 22 Sofern es der Vereinszweck und die Aufgaben nach § 3 erforderlich machen und die Vermögenslage es zuläßt, kann der Vorstand Grundstücke oder Gebäude anmieten oder kaufen und verkaufen.
§ 23 / 24 / 25 Mitgliederbeitrag
Die Höhe des Mitgliederbeitrages für die aktiven Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens 1 Jahr fest:
Erfolgt kein neuer Beschluß, so gilt der festgesetzte Mitgliedsbeitrag jeweils für ein weiteres Jahr weiter. Ehepaare und Familien, auch solche mit volljährigen Kindern, die noch in der Berufsausbildung sind, bezahlen nur den einfachen Mitgliederbeitrag.
Fördernde Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest, doch soll er nicht unter dem Beitrag der aktiven Mitglieder liegen.
Bei Schülern, Studenten und Rentnern sowie bei besonderen Notlagen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
- § 24 Spenden an den Verein dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein.
Dies gilt nicht für Spenden, die lediglich zweckgebunden für bestimmte satzungsgemäße Vereinsvorhaben gewährt werden.
- § 25 Der Verein verfolgt ausschließlich ideelle Ziele, wie sie in den §§ 1- 3 festgelegt sind. Alle Einkünfte sind zur Erreichung dieser Ziele einzusetzen.
§ 26 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins muß in einer nach § 16 ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung von mindestens drei Vierteln der anwesenden aktiven Mitglieder in offener, namentlicher Abstimmung beschlossen werden.
§ 27 Verwendung des nachbleibenden Vereinsvermögens
Über die Verwendung des bei einer Auflösung nachbleibenden Vereinsvermögens muß in dieser Versammlung nach § 26 oder in einer späteren, gemäß § 16 geladenen Mitglieder- Versammlung beschlossen werden.
Sofern das Vereinsvermögen nicht noch sinnvoll für die Vereinsziele eingesetzt werden kann, soll es möglichst an eine gemeinnützige Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung übertragen werden. Für einen solchen Beschluß ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der aktiven Mitglieder erforderlich.
Erfolgt die Auflösung des Vereins lediglich, um in einem anderen, ähnlich bestrebten Verein aufzugehen, so genügt für die Übertragung des Vereinsvermögens an diesen Verein der Beschluß mit einfacher Mehrheit.
Ist im Fall des Satzes 2 die erforderliche Einigung nicht zu erzielen, muß das verbleibende Vereinsvermögen der Universität Konstanz für populationsgenetische Forschungszwecke übergeben werden, mit der Auflage, es für die Förderung eines Forschungsvorhabens im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.